Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate
Rennebach, Dr. Monika Ganseforth, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ulla Schmidt
(Aachen), Gisela Schröter, Cornelie Sonntag-Wolgast u.a.
"Rituelle Gewalt in Kinderhändlerringen und
destruktiven Kulten"
-BT-Drs. 13/11216-
Antwort
der Bundesregierung BT-Drs. 13/11275
Seit Beginn der neunziger Jahre wurde in der Presse (z.B. Die Woche
31.07.1997) und auf Fachtagungen (Fachtagungen der Arbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz Hamburg e.V. vom 27. März 1996 und des
Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Saarland vom 8. September 1997) über Fälle sog. "ritueller Gewalt"
berichtet. Hierbei handelt es sich um schwere sexuelle, physische und und
emotionale Mißhandlung, verbunden mit dem Verwenden von Symbolen oder mit
Handlungen, die den Anschein von Religiösität, Magie oder übernatürlichen
Bedeutungen haben. Gewöhnlich findet rituelle Mißhandlung wiederholt über
einen längeren Zeitraum statt. Opfer ritueller Mißhandlung sind vor allem
kleine Kinder und Frauen, deren Widerstand durch Hypnosetechniken, Drogen
oder Alkohol gebrochen wird. Darüber hinaus sind die Opfer von ritueller
Gewalt häufig sog. Programmierungen ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um
systematische Terrorisierung unter Anwendung äußerster Gewalt, mit dem
Ziel, das Opfer gefügig zu machen, ihm Schweigegebote aufzuerlegen, mit
den Tätern Kontakt zu halten oder sich auf Anforderung selbst zu töten.
Rituell motivierte Mißhandlungen sind im Bereich der organisierten
Kriminalität und in okkultistisch-ideologischen Kreisen zu beobachten. Vor
diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
- Ist der Bundesregierung das
Phänomem "rituelle Gewalt" bekannt? Wenn ja, wie bewertet sie diese Form
der extremen Gewalt?
- Welche Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung über rituelle Gewalt vor, und wie bewertet sie
diese?
Antwort:
Ihr liegen vereinzelte Informationen aus dem Bereich der psychosozialen
Betreuung vor, denen zufolge einzelne Aussteiger verschiedener
satanistischer Gruppierungen betreut werden, die nach eigenen Angaben
Opfer von ritueller Gewalt geworden sind.
In der Rechtsprechung ist auf das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
3.7.1992 - 22 KLs/31 JS 20445787 (4/89) zu verweisen. Das Landgericht
Lüneburg hatte den Vereinsgründer des satanistischen "Thelema - Ordens des
Agentum Nostrum" wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung sowie
sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Aus der Urteilsbegründung
geht hervor, daß die Mitglieder des Ordens den verschiedensten Formen
ritueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. durch Meditationen mit
schmerzhaften Körperhaltungen oder Bestrafungen durch Daumenbisse,
Schnitte von Rasierklingen, brennenden Zigaretten etc.)
In einem weiteren Fall hat das Amtsgericht Starnberg mit Urteilen vom
29.11.1994 - 3/Ds 21 Js 3205/93 und vom 7.3.1995 - 3/Ds Js 29675/94
mehrmonatige Freiheitsstrafen wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen im
Rahmen von Meditationen ausgesprochen.
In 28 afrikanischen Ländern werden Frauen und Mädchen aus rituellen
Gründen (Tradition) an ihren äußeren Genitalien z. T. schwer verstümmelt.
In einigen Ländern sind nahezu 100 % der Frauen davon betroffen. Ethnische
Gruppen in Europa praktizieren entgegen den nationalen Gesetzen diese
rituelle Verstümmelung auch hier oder schicken ihre Töchter in die
Herkunftsländer. Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien ist eine
schwerwiegende Menschenrechtsverletzung von Frauen. Die Bundesregierung
hat derartige Praktiken eindeutig verurteilt und sich verpflichtet,
Anstrengungen zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Mädchen und
Frauen zu unterstützen. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der
Abgeordneten Regina Schmidt-Zadel, Brigitte Adler, Gabriele Frogascher,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD (BT-Drs. 13/8281) vom
23.07.1997 und der Broschüre "Beschneidung von Mädchen und Frauen" des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die
Bundesregierung ihre Erkenntnisse über die Genitalverstümmelung an Frauen
und Mädchen dargelegt.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine gesicherte Erkenntnisse
vor.
Die in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage beschriebene "rituelle
Gewalt" stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung gegenüber den
betroffenen Opfern dar, die entschieden zu verurteilen ist. Es ist
erklärtes Ziel der Bundesregierung, Gewalt in allen Erscheinungsformen
nachdrücklich zu bekämpfen. Die einschlägigen Vorschriften des
Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. des Strafgesetzbuches - StGB), tragen diesem
Anliegen umfassend Rechnung.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Strafen für
Körperverletzungsdelikte durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene
Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998
(BGBl. I, S. 174, 704) erheblich verschärft worden sind. Dabei erfassen
die §§ 223 ff. StGB nicht nur körperliche Mißhandlungen, sondern auch
Gesundheitsschädigungen bis hin zu psychischen Beeinträchtigungen, die den
Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch
objektivierbaren Zustand versetzen (so die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, vergl. BGH StV 1998, S. 76).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die
Bundesregierung im Juli 1997 anknüpfend an den 1. Weltkongreß gegen die
gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm ein
Arbeitsprogramm gegen Kindesmißbrauch, Kinderpornographie und Sextourismus
veröffentlicht hat. Ein Zwischenbericht ergänzt das Arbeitsprogramm mit
weiteren Maßnahmen, die bis März 1998 umgesetzt wurden. Das
Arbeitsprogramm enthält ein breites Maßnahmenbündel zur Aufklärung und
Prävention, zum rechtlichen Bereich, zur internationalen Strafverfolgung
und zum Opferschutz.
- Ist der Bundesregierung
bekannt, daß es in Ländern wie der Schweiz, Belgien, Großbritannien, den
Niederlanden und Griechenland ebenfalls dokumentierte Fälle von
ritueller Gewalt gibt. Wenn ja, wie bewertet sie diese Fälle vor dem
Hintergrund deutscher Berichte?
Antwort:
Der Bundesregierung sind keine dokumentierten Fälle von ritueller
Gewalt in den genannten Ländern bekannt.
Soweit in der zur Verfügung stehenden Zeit in Erfahrung gebracht werden
konnte, beschränken sich die dortigen Erkenntnisse - wenn überhaupt - auf
wenige Einzelfälle. Z.B. hat das niederländische Justizuministerium 1994
zum Thema rituelle Gewalt einen Untersuchungsbericht vorgelegt. Dort wurde
als Ergebnis festgehalten, daß keine Fälle von ritueller Gewalt oder
rituellem Mißbrauch in den Niederlanden festgestellt werden konnten. Auch
in Belgien sind derzeit keine Fälle bekannt. Allerdings hat die belgische
Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, um Fälle ritueller Gewalt
strafrechtlich verfolgen und sanktionieren zu können.
- Welche Folgerungen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, daß es in den US-Bundesstaaten
Illinois, Idaho, Texas und Louisiana spezielle Gesetze zum
Straftatbestand der rituellen Mißhandlung von Kindern gibt?
Antwort:
Nach vorliegenden Informationen soll es in Texas keinen speziellen
Straftatbestand der rituellen Mißhandlung von Kindern geben. Handlungen
dieser Art werden durch die allgemeinen Straftatbestände "Injury to a
child" und "Aggraved sexual assault" des texanischen Strafgesetzbuches mit
erfaßt. In Louisiana soll das Strafrecht seit 1989 eine spezielle
Strafvorschrift für rituelle Handlungen vorsehen.
Im Hinblick darauf, daß das deutsche Strafrecht einen umfassenden
Schutz gegen körperliche Mißhandlung und Gesundheitsschädigungen bietet
(vgl. die Antwort u Fragen 1 und 2), bedarf es nach Auffassung der
Bundesregierung keines speziellen Straftatbestandes der rituellen
Mißhandlung von Kindern. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß durch das 6.
StrRG auch die Strafen für Mißhandlung von Schutzbefohlenen, z.B. von
Kindern, erheblich verschärft worden sind (vgl. vor allem die neuen
Verbrechenstatbestände in § 225 Abs. 3 StGB n.F.).
- Ist der Bundesregierung
bekannt, daß es im Zusammenhang mit ritueller Gewalt
grenzüberschreitende Kontakte zwischen Kinderhändler- und
Pädophilenringen sowie okkultistisch-ideologischen Kreisen gibt? Wenn
ja, welche?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
- Liegen der Bundesregierung
Erkenntnisse über Kinderhändlerringe vor, die im Auftrag von
gewerblichen und okkultistisch-ideologischen Kreisen zum Zwecke der
rituellen Mißhandlung Kinder aus den Ländern Osteuropas und dem
ehemaligen Jugoslawien sowie Deutschland beschaffen? Wenn ja, welche?
Antwort:
Nein.
- Welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung über Kinderhändlerringe, die Kinderbordelle in
Deutschland eingerichtet haben, in denen Kinder ritueller Gewalt
ausgesetzt sind?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
- Ist der Bundesregierung
bekannt, daß kinderpornographische Videos zunehmend rituelle
Gewalthandlungen zum Inhalt haben? Wenn ja, wie bewertet die
Bundesregierung diese Entwicklung?
Antwort:
Erkenntnisse hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im übrigen ist aus strafrechtlicher Sicht anzumerken, daß Herstellung,
Verbreitung und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 176a
Abs. 2 StGB n.F. und § 184 Abs. 3 bis 5 StGB strafbar sind. Das Höchstmaß
der Freiheitsstrafe für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verbreitung
solcher Schriften ist durch das 6. StrRG (vgl. die Antwort zu den Fragen 1
und 2) von fünf auf zehn Jahre angehoben worden.
Bereits durch das am 1. August 1997 in Kraft getretene Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.
1870) sind die Tatbestände des § 184 Abs. 4 und 5 StGB um die Wiedergabe
eines wirklichkeitsnahen Geschehens erweitert worden.
- Ist der Bundesregierung
bekannt, daß über das Internet zunehmend Bildmaterial mit ritueller
Gewalt gegen Kinder und Frauen vertrieben wird bzw. abzurufen ist? Wie
bewertet die Bundesregierung diese Tatsache, und was gedenkt sie zu tun?
Antwort:
Internet-Angebote, die rituelle Gewalt gegen Kinder und Frauen zum
Inhalt haben, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Unabhängig hiervon nimmt die Bundesregierung angesichts der globalen
Dimension des Internet die Bekämpfung der Verbreitung von rechtswidrigen
und schädigenden Inhalten sehr ernst, insbesondere, wenn es sich um die
Verbreitung massiver krimineller, insbesondere gewalttätiger Inhalte geht.
Die hierzu national wie international laufenden Bemühungen werden von der
Bundesregierung aktiv unterstützt.
- Sind nach Auffassung der
Bundesregierung die Ermittlungsbehörden über die Existenz ritueller
Mißhandlung und die Folgen für die Opfer von ritueller Gewalt
hinreichend informiert, um bei Ermittlungen rituell motivierte
Straftaten als solche zu erkennen und dementsprechend zu handeln? Ist
die bereit, dieses Problemfeld im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbiet
zu thematisieren?
Antwort:
Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die Strafverfolgung
grundsätzlich Länderaufgabe ist. Der Bundesregierung ist nicht bekannt,
inwieweit die Strafverfolgungsbehörden der Länder im Sinne der
Fragestellung informiert sind. Sie wird die Thematik im Rahmen der
Bund-Länder-Zusammenarbeit ansprechen.
- Ist der Bundesregierung
bekannt, daß Opfer ritueller Mißhandlungen häufig unter dissoziativen
Identitätsstörungen als Folge extremer Gewalterfahrung leiden? Welche
diesbezüglichem Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor?
Antwort:
Über die psychischen Folgen einer Genitalverstümmelung gibt es nur
wenige medizinische Erhebungen. Es ist jedoch offensichtlich, daß die
durch die Genitalverstümmelung hervorgerufenen psychischen und physischen
Schäden beträchtlich sind.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
- Wie bewertet die
Bundesregierung die psychosoziale, therapeutische und medizinisch
Versorgung von Opfern ritueller Gewalt und von Menschen mit
dissoziativen Identitätsstörngen in beraterischer, therapeutischer und
medizinische Hinsicht?
Antwort:
In der Bundesrepublik Deutschland erhalten Opfer vorsätzlicher
tätlicher Angriffe zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Die Versorgungsleistungen
entsprechen denjenigen des Bundesversorgungsgesetzes und umfassen
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, Rentenleistungen zum Ausgleich
der schädigungsbedingten Mehraufwendungen und der sich aus der
Gesundheitsschädigung ergebenden wirtschaftlichen Schäden einschließlich
der fürsorgerischen Leistungen. Dem OEG liegt dabei der Gedanke zugrunde,
daß die staatliche Gemeinschaft für die gesundheitlichen Schäden des
Opfers einer Gewalttat eintreten muß, weil es der Staat im Einzelfalle
nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren.
Das OEG erfaßt grundsätzlich alle vorsätzlichen Gewalttaten, also auch
Fälle ritueller Gewalt. Allerdings kann es in solchen Fällen durchaus zu
einem Leistungsausschluß kommen, wenn das Opfer in die an ihm verübte
Gewalt wirksam angewilligt haben sollte.
Werden aufgrund anerkannter Gesundheitsstörungen Leistungen der Heil-
und Krankenbehandlung in Anspruch genommen, obliegt die Durchführung der
Maßnahmen der jeweils zuständigen Krankenkasse. Damit steht das gesamte
Versorgungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung -
auch psychischer Störungen - zur Verfügung. In besonderen Fällen sieht das
Bundesversorgungsgesetz darüber hinaus grundsäzlich auch die Möglichkeit
vor, daß die Versorgungsverwaltung die Durchführung der Heilbehandlung an
sich zieht und die Leistungen selbst erbringt (§ 18c Abs. 3 BVG).
Es kann davon ausgegangen werden, daß für psychische Störungen als
Folge ritueller Gewalt adäquate qualifizierte psychiatrische
Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Daneben etablieren sich zunehmend
häufig spezielle klinische Institutionen zur Behandlung von Opfern
psychsicher und seelischer Gewalttaten sowie gemeindenahe
Sozialpsychiatrien und psychologische Dienstem die sich mit der Behandlng
von Gewaltopfern befassen.
Mit dem bestehenden Versorgungssystem dürfte sichergestellt sein, daß
Betroffene die für sie angemessene Behandlung erhalten können.
Durch zahlreiche aufklärende Bemühungen wurde in der Vergangenheit
immer wieder versucht, bei den Opfern von Gewalttaten die Kenntnis über
ihre Ansprüche auf Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem OEG
zu verbessern.
- Wie bewertet die
Bundesregierung das Angebot im Bereich der Aussteigerberatung für Opfer
ritueller Mißhandlungen, die sich noch in der Gewalt von Täterkreisen
befinden?
Antwort:
Die Bundesregierung geht davon aus, daß das Angebot im Bereich der
institutionlisierten öffentlichen und nichtöffentlichen Beratung
(Lebensberatung, Eheberatung, Jugendberatung, Familienberatung,
Erziehungsberatung, psycho-soziale Beratung, Aussteigerberatung etc.) auch
den Bereich der Aussteigerberatung für Opfer "ritueller Gewalt" in
ausreichenden Maße umfaßt.
Im übrigen sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für den
Bereich de Beratung die Bundesländer zuständig.
Die Antwort wurde der Bundesregierung mit
Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
vom 09.07.1998 übermittelt.
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